Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 31.01.1961 (1 StR 463/60)

   

Kurzleitsatz:
1. Unter Aufwand im Sinne des §240 Abs. 1 Nr. 1 KO sind Ausgaben zu verstehen, die das Maß des Notwendigen und Üblichen überschreiten und zu dem Gesamtvermögen des Schuldners in keinem angemessenen Verhältnis stehen.2. Es kommt zur Beurteilung dieser Frage nicht auf die bloße Entnahme, sondern darauf an, wie die entnommenen Mittel verwendet wurden. Die allgemeine Feststellung, daß die Gelder für den Haushalt des Angeklagten und seiner Familie verwendet wurden, reicht indessen zur Annahme übermäßigen Aufwa...


Relevante Normen:
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 8; KO (a.F.) § 240 Abs. 1 Nr. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
GA 1961, 359 (Herlan)

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang