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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 09.05.1961 (5 StR 63/61) | | | | Kurzleitsatz: 1. Zur Bestrafung wegen unordentlicher Buchführung genügt Fahrlässigkeit.2. Ein Schuldner, über dessen Vermögen das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden ist, kann eine in das eingereichte Vermögensverzeichnis versehentlich nicht aufgenommene Forderung auch dadurch verheimlichen, daß er sie später hinter dem Rücken des Konkursverwalters einzieht. Er ist verpflichtet, einen etwa vergessenen Vermögensgegenstand dem Konkursverwalter anzuzeigen, sobald er sich seines Vorhandenseins bewußt wird. Voraussetzung...
Relevante Normen: StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, § 283b Abs. 1 Nr. 1; KO (a.F.) § 239 Abs. 1 Nr. 1, § 240 Abs. l Nr.1;
Fundstellen dieser Entscheidung: GA 1965, 86 (Herlan)
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