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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 10.02.1981 (1 StR 625/80) | | | | Kurzleitsatz: 1. Die Neufassung des § 283
StGB setzt - gegenüber § 240
KO a.F. - voraus, daß die Krisenmerkmale zur Zeit der Tat gegeben waren und daß der Vorsatz des Täters sie umfaßte. Es genügt nicht mehr, wie früher, daß an sich wertneutrale Handlungen vorliegen, denen dann ohne Kausalzusammenhang ein nicht vorwerfbarer wirtschaftlicher Zusammenbruch folgt.2. Wenn feststeht, daß das Unternehmen von vorneherein auf Dauer unterkapitalisiert und mit unzureichenden flüssigen Geldmitteln au...
Relevante Normen: StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5, § 283b Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: MDR 1981, 454 (Holtz)
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