Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 20.08.1982 (3 StR 282/82)

   

Kurzleitsatz:
Verheimlicht der Gemeinschuldner einen Vermögensgegenstand, den er bereits auf strafbare Weise verheimlicht hat, so begeht er nur ein einheitliches Delikt.


Relevante Normen:
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 156;


Fundstellen dieser Entscheidung:
wistra 1982, 231

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