Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 28.03.1984 (2 StR 143/84)

   

Kurzleitsatz:
Wer von vornherein erkannt und billigend in Kauf genommen hat, daß ihn die Außerachtlassung der Buchführungspflicht während des gesamten Zeitraums des Bestehens seiner Fima zugleich außerstandsetzen würde, die für diese Firma erforderlichen Bilanzen aufzustellen, der verwiklichlicht die Verstöße gegen die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht in Fortsetzungszusammenhang, so daß nur wegen einer Tat - hier: wegen Bankrotts - zu verurteilen ist.


Relevante Normen:
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 7b, § 283b Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3b;


Fundstellen dieser Entscheidung:
wistra 1984, 144

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang