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| Rechtsprechung: BVerwG - Urteil vom 26.11.1998 (5 C 37.97) | | | | Kurzleitsatz: »Leben minderjährige unverheiratete Kinder in einem Haushalt mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater zusammen, kann nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur Einkommen und Vermögen ihrer Mutter, nicht auch Einkommen und Vermögen ihres Stiefvaters berücksichtigt werden.Einkommen und Vermögen des Stiefvaters kann nur nach Maßgabe des § 16
BSHG oder nur dann berücksichtigt werden, wenn es der Mutter tatsächlich zugewendet wird und damit deren Einkommen oder Vermögen erhöht oder zumindest deren Eigenbedarf...
Relevante Normen: BSHG § 11 Abs. 1 S. 2, § 16;
Fundstellen dieser Entscheidung: BVerwGE 108, 36 FamRZ 1999, 780 NJW 1999, 1881 NJWE-FER 1999, 198
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