Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 30.04.1999 (3 StR 215/98)

   

Kurzleitsatz:
»1. Die Vorschrift des § 6 Nr. 1 StGB, nach der kraft des Weltrechtsprinzips deutsches Strafrecht für ein im Ausland begangenes Verbrechen des Völkermordes gilt, steht im Einklang mit den Regelungen der Völkermord-Konvention (Genozid-Konvention) vom 9. Dezember 1948, die die von jedem der Vertragsstaaten übernommene Verpflichtung, Völkermord zu verhindern und zu bestrafen, nicht territorial begrenzt haben.2. Die mit einem Völkermord gemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich begangenen Ve...


Relevante Normen:
StGB § 220a, § 6 Nr. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 45, 64
JR 2000, 202
JZ 1999, 1176
NJW 2000, 2517
NStZ 1999, 396
StV 1999, 604

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