Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluß vom 09.04.1999 (2 ObOWi 138/99)

   

Kurzleitsatz:
»Stellt die Verwaltungsbehörde nach Einspruch des Betroffenen das Verfahren ein, so verliert der Bußgeldbescheid seine Wirkung. Eine Fortsetzung des V...


Relevante Normen:
StPO § 170 Abs. 2; OWiG § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BayObLGSt 1999, 73
DAR 1999, 323
DRsp IV(468)212b
NStZ-RR 1999, 308
NZV 1999, 393
VRS 97, 174
VRS 97,174
VersR 2000, 1164

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