Rechtsprechung:
BVerwG - Beschluß vom 16.06.1999 (9 B 1084.98)

   

Kurzleitsatz:
»Die Anordnung und Durchführung einer Beweisaufnahme sowie die Anberaumung eines - später wieder aufgehobenen - Termins zur mündlichen Verhandlung stehen einer Entscheidung durch Beschluß nach § 130 a VwGO nicht entgegen.«


Relevante Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1; VwGO § 130a;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NJW 2000, 91

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