Rechtsprechung:
BSG - Beschluß vom 01.02.1999 (B 4 RA 144/98 B)

   

Kurzleitsatz:
1. Ein Beweisantrag i.S. der ZPO erfordert, daß der Kläger konkret die Tatsachen benennt, über die Beweis erhoben werden soll, und zugleich die geeign...


Relevante Normen:
SGG § 103; ZPO § 373;



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