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| Rechtsprechung: OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.08.1999 (1 Ws (OWi) 673/99; 1 Ws (OWi) 674/99) | | | | Kurzleitsatz: »1. Die entgegen der richterlichen Anordnung bewirkte Zustellung des Urteils an den Betroffenen - hier: statt an den Verteidiger an den Betroffenen - ist ohne Rechtswirkung und setzt die Frist für die Anbringung der Rechtsbeschwerdeanträge und ihrer Begründung nicht in Lauf.2. Das Verfahren der vereinfachten Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist bei der Zustellung an den Betroffenen nicht anwendbar.«
Relevante Normen: OWiG § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 345 Abs. 1 S. 1; ZPO § 198 Abs. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: VRS 97, 421
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