Rechtsprechung:
OLG Koblenz - Beschluss vom 17.09.1998 (14 W 639/98)

   

Kurzleitsatz:
Gemeinsamer Anwalt; unterschiedlicher Prozessausgang


Relevante Normen:
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 91;


Fundstellen dieser Entscheidung:
AGS 2000, 98

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