Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluß vom 02.09.1999 (2Z BR 60/99)

   

Kurzleitsatz:
»Für die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums ist grundsätzlich das Verhältnis der im Grundbuch eingetragenen Miteigentum...


Relevante Normen:
WEG § 16 Abs. 1, § 28;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DNotZ 2000, 208
NZM 2000, 287

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