Rechtsprechung:
LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 16.05.1998 (6 Ta 430/97)

   

Kurzleitsatz:
1. Zeitnahe Folgekündigungen sind als Eventualkündigungen gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 GKG grundsätzlich zusammen mit der vorausgehenden Kündigung nur einm...


Relevante Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7; GKG § 17 Abs. 1;



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