Rechtsprechung:
BVerfG - Beschluß vom 30.04.2000 (1 BvQ 11/00)

   

Kurzleitsatz:
Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gegen Auflagen zu einer Versammlung


Relevante Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 8 Abs. 1;



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