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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 21.09.2000 (IX ZR 437/99) | | | | Kurzleitsatz: »Nur solche Gebührenvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die, bezogen auf die jeweilige Angelegenheit, einen die gesetzliche Vergütung übersteigenden Honoraranspruch des Steuerberaters begründen sollen; allein die Überschreitung einer einzelnen gesetzlichen Gebühr ist rechtlich unerheblich.Wer eine die gesetzliche Vergütung unterschreitende mündliche Gebührenvereinbarung mit einem Steuerberater behauptet, hat deren Voraussetzungen zu beweisen.«
Relevante Normen: StBGebV § 4 Abs. 1; BGB § 675, § 612 Abs. 2, § 632 Abs. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: AGS 2001, 195 BB 2000, 2385 DB 2001, 330 DStR 2000, 2196 NJW-RR 2001, 493 VersR 2002, 1570 WM 2000, 2435
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