Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 21.09.2000 (IX ZR 437/99)

   

Kurzleitsatz:
»Nur solche Gebührenvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die, bezogen auf die jeweilige Angelegenheit, einen die gesetzliche Vergütung übersteigenden Honoraranspruch des Steuerberaters begründen sollen; allein die Überschreitung einer einzelnen gesetzlichen Gebühr ist rechtlich unerheblich.Wer eine die gesetzliche Vergütung unterschreitende mündliche Gebührenvereinbarung mit einem Steuerberater behauptet, hat deren Voraussetzungen zu beweisen.«


Relevante Normen:
StBGebV § 4 Abs. 1; BGB § 675, § 612 Abs. 2, § 632 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
AGS 2001, 195
BB 2000, 2385
DB 2001, 330
DStR 2000, 2196
NJW-RR 2001, 493
VersR 2002, 1570
WM 2000, 2435

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