Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluß vom 19.09.2000 (3Z BR 204/00)

   

Kurzleitsatz:
»Die Beschränkung eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sie eindeutig und zweifelsfrei erklärt hat.«


Relevante Normen:
FGG § 21;



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