Rechtsprechung:
OLG Köln - Beschluß vom 25.08.2000 (19 U 2/00)

   

Kurzleitsatz:
Virtuelles Hausrecht des Anbieters eines Party-Chats gegenüber Störungen eines Benutzers


Relevante Normen:
BGB § 1004; ZPO § 91a;


Fundstellen dieser Entscheidung:
OLGReport-Köln 2000, 474
ZUM-RD 2000, 545

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