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| Rechtsprechung: OLG Hamburg - Beschluss vom 08.11.2001 (5 U 79/01) | | | | Kurzleitsatz: »1. Für die Frage, ob den "wirtschaftlich Beteiligten" die Aufbringung der Prozesskosten zugemutet werden kann, bedarf es einer Gesamtschau unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände.2. Bei einer Nebenintervention des Insolvenzverwalters ist deshalb nicht nur auf den gegenwärtig anhängigen Hauptprozess, sondern auch auf die Befriedigungsaussichten in einem möglichen Nachfolgeverfahren abzustellen, das der Insolvenzverwalter als Aktivprozess zu führen anstrebt, wenn es im Hinblick auf das Ergeb...
Relevante Normen: ZPO § 116 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: InVo 2002, 221 KTS 2002, 674 NJW-RR 2002, 1054 OLGReport-Hamburg 2002, 144 ZInsO 2002, 193
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