Rechtsprechung:
OLG Naumburg - Beschluss vom 22.11.2001 (5 W 108/01)

   

Kurzleitsatz:
»1. Die Prozessführung eines Insolvenzverwalters ist insbesondere bei Massekostenarmut regelmäßig als mutwillig anzusehen.2. Dass die Masse dem Antragsteller derzeit nicht liquide zur Verfügung steht, sondern auch Forderungen umfasst, die erst noch beigetrieben werden müssen, ist für die Frage der Massekostenunzulänglichkeit ohne Belang. Entscheidend ist allein, dass die Masse insgesamt, also einschließlich der noch zu verflüssigenden Vermögensgegenstände, zur Kostendeckung ausreicht.3. Nicht nur zur Darleg...


Relevante Normen:
InsO § 207 Abs. 1; ZPO § 114 § 127 Abs. 2 S. 2 § 116 S. 1 Nr. 1 § 127 Abs. 4;


Fundstellen dieser Entscheidung:
ZInsO 2002, 540

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