Rechtsprechung:
OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.01.2002 (4 U 73/01)

   

Kurzleitsatz:
»Der Grundstückseigentümer ist seinem Nachbarn auch ohne Verschulden analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zur Schadloshaltung verpflichtet, wenn ein Baum infolge eines Sturms der Stärke 7-8, dem ein gesunder Baum standgehalten hätte, auf das Nachbargrundstück fällt und dort Schaden anrichtet.«


Relevante Normen:
BGB § 906 Abs. 2 S. 2 § 1004;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NZM 2002, 928
OLGReport-Düsseldorf 2002, 392
VersR 2003, 74
ZMR 2003, 917

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