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| Rechtsprechung: OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.04.2002 (9 W 111/01) | | | | Kurzleitsatz: »1. Durch Art. 102 Abs. 3
EGInsO ist ergänzend zu § 3
InsO ein örtlicher Gerichtsstand des inländischen Vermögens eingeführt worden.2. Der besondere Gerichtsstand des inländischen Vermögens gem. Art. 102 Abs.3 EGInsO ist nicht gegeben, wenn das inländische Vermögen bereits insolvenzfest für andere Berechtigte beschlagnahmt ist.«
Relevante Normen: InsO § 3; EGInsO Art. 102 Abs. 3;
Fundstellen dieser Entscheidung: KTS 2003, 80 WM 2002, 1982 ZInsO 2002, 494
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