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| Rechtsprechung: OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.02.2002 (4 Ws 38/02) | | | | Kurzleitsatz: »Eine Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss, mit dem gemäß § 111 a
StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde, ist nach Vorlage der Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO an das Berufungsgericht als Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu behandeln. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts ist die Beschwerde statthaft.«
Relevante Normen: StPO § 111a § 304 Abs. 1 § 305 S. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: DAR 2002, 279 VRS 102, 381
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