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| Rechtsprechung: OLG Stuttgart - Urteil vom 21.02.2002 (2 U 150/01) | | | | Kurzleitsatz: »1. Die Bezeichnung "Herstellerkatalog" ist als Firmenbestandteil für ein Unternehmen, das einen Katalog vertreibt, in dem verschiedene Unternehmen ihre Produkte anbieten, nicht unterscheidungskräftig.2. Die Verwendung des Begriffs "Herstellerkatalog" als Domain-Name ist ohne Hinzutreten besonderer Unlauterkeitskriterien nicht Wettbewerbswidrig.«
Relevante Normen: MarkenG § 15 § 5; BGB § 12; UWG § 1 § 3; ZPO § 91 § 708 Nr. 10 § 711;
Fundstellen dieser Entscheidung: OLGReport-Stuttgart 2002, 239
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