Rechtsprechung:
OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.01.2002 (1 Sch 21/01)

   

Kurzleitsatz:
»1. Ob ein Schiedsgutachten oder ein Schiedsrichterliches Verfahren vereinbart ist, richtet sich danach, welche Wirkung die Feststellung nach dem Willen der Parteien haben soll.2. Danach kann auch eine als "Schiedsgutachten" bezeichnete Entscheidung der Gebührenabteilung einer Rechtsanwaltskammer ein Schiedsurteil sein.«


Relevante Normen:
ZPO § 1060 § 1064 Abs. 1 § 1054 §§ 1025 ff. § 313 § 1059 Abs. 2 § 91 § 1064 Abs. 2; BGB § 317;


Fundstellen dieser Entscheidung:
OLGReport-Stuttgart 2002, 222

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