Rechtsprechung:
OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.06.2001 (15 U 74/00)

   

Kurzleitsatz:
»1. Der Frachtführer hat für Transporte nach Oberitalien wegen der erhöhten Diebstahlsgefahr besondere Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Unzulänglich ist das Abstellen eines mit Sprühmagermilchpulver beladenen Lastzuges auf einem unbewachten oberitalienischen Ortsparkplatz über das Wochenende, wenn mit Ausnahme der eingeschalteten elektrischen Diebstahlssicherung des Lastzuges die Fahrer keine weiteren Sicherungsmaßnahmen veranlassen.2. Zur Ermittlung des ersatzfähigen gemeinen Wertes kann auch de...


Relevante Normen:
CMR Art. 17 Abs. 1 Art. 23;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NJW-RR 2002, 907
VersR 2003, 1329

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang