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| Rechtsprechung: OLG München - Beschluss vom 14.03.2002 (1 W 831/02) | | | | Kurzleitsatz: »1. Die Frage, wann die Ablehnung eines Sachverständigen nach einem von diesem erstatteten Gutachten noch unverzüglich geltend gemacht ist, beurteilt sich danach, welcher Aufwand erforderlich ist, um die Ablehnungsgründe vortragen zu können.2. Erschließen sich diese auch ohne eine fachspezifische Analyse des Gutachtens, ist in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Überlegungsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Gutachtens angemessen und ausreichend.«
Relevante Normen: ZPO § 406;
Fundstellen dieser Entscheidung: OLGReport-München 2003, 58 VersR 2003, 1594
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