Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 07.05.2002 (3 StR 499/01)

   

Kurzleitsatz:
Gewährung des letzten Wortes als wesentliche Förmlichkeit


Relevante Normen:
StPO § 258 Abs. 2, Abs. 3 § 273 Abs. 1;



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