Rechtsprechung:
BFH - Urteil vom 11.04.2002 (V R 65/00)

   

Kurzleitsatz:
»1. Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig auch dann vor, wenn ein Geschäftsführer gegen Aufwendungsersatz tätig wird.2. Keine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig vor, soweit ein Gesellschafter aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis begründet sind, die Verluste seiner Gesellschaft übernimmt, um ihr die weitere Tätigkeit zu ermöglichen.«


Relevante Normen:
UStG (1991/1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10; BauGB §§ 157 ff.; BGB §§ 669 670;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BB 2002, 1246
BFH/NV 2002, 1004
BFHE 198, 233
BStBl II 2002, 782
DB 2002, 1420

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