Rechtsprechung:
BFH - Urteil vom 15.05.2002 (VI R 30/01)

   

Kurzleitsatz:
»Bei der Umrechnung des Kindergeldes in einen Freibetrag gemäß § 53 Satz 3 EStG ist auch in den Fällen, in denen das Kind nicht während des gesamten Veranlagungszeitraums berücksichtigungsfähig war, nur das dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Kindergeld und nicht ein fiktiver Kindergeld-Jahresbetrag zugrunde zu legen.«


Relevante Normen:
EStG § 53 S. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BB 2002, 1358
BFH/NV 2002, 987
BFHE 199, 238
BStBl II 2003, 130
DB 2002, 1419
DStR 2002, 1043
FamRZ 2002, 1558

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