Rechtsprechung:
BFH - Urteil vom 19.03.2002 (IX R 19/00)

   

Kurzleitsatz:
»Im Fall der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 21 EStG) gehören zu der an der Marktmiete orientierten Rohmiete auch die ortsüblichen umlagefähigen Nebenentgelte. Wird daher lediglich die Nettokaltmiete angesetzt, so müssen --auch im Fall des Ansatzes des Werbungskosten-Pauschbetrags gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG-- auf der Einnahmenseite die umlagefähigen Nebenentgelte in durchschnittlicher Höhe hinzugerechnet werden.«


Relevante Normen:
EStG (1990, 1997) § 9a S. 1 Nr. 2 § 21 Abs. 2 S. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BB 2002, 1358
BFH/NV 2002, 983
BFHE 198, 503
BStBl II 2002, 518
NJW 2003, 1480
NZM 2002, 1006

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang