Rechtsprechung:
BAG - Urteil vom 17.04.2002 (5 AZR 2/01)

   

Kurzleitsatz:
»Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß einer bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, läßt dies den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts unberührt, wenn der Arbeitgeber mit der bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit sicher rechnen muß.«


Relevante Normen:
EFZG §§ 3 4 8; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereinigerhandwerk Berlin (idF vom 24. März 1999) §§ 27 31 Ziff. 2 § 35; BGB § 187 Abs. 1 § 188 Abs. 1; SGB V § 44; SGB X § 115 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BAGReport 2002, 236
BB 2002, 1371
BFHE 101, 61
DB 2002, 1330
JuS 2002, 933
MDR 2002, 1127
NZA 2002, 899

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