Rechtsprechung:
EuGH - Urteil vom 27.02.02 (Rs C-37/00)

   

Kurzleitsatz:
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet - Begriff - Teilweise auf einer Einrichtung, die sich auf dem an einen Vertragsstaat angrenzenden Festlandsockel befindet, und teilweise im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats verrichtete Arbeit


Relevante Normen:
EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof drei Fragen nach der Auslegung von Art. kel 5 Nummer 1 diesesÜbereinkommens (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1, und - geänderte Fassung -S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) Art. 3Abs. 1 Art. 5 Nr. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
EuZW 2002, 220
IPRax 2003, 45
NJW 2002, 1635
NZA 2002, 459

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