Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 27.09.02 (5 StR 97/02)

   

Kurzleitsatz:
1. Steuervorteile im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sind auch Steuervergütungen, die aufgrund eines steuerrechtlich erheblichen Verhaltens dem Täter von der Finanzverwaltung zu Unrecht gewährt oder belassen werden.2. Tatsachen sind dann im Sinn des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO steuerlich erheblich, wenn sie zur Ausfüllung eines Besteuerungstatbestands herangezogen werden müssen und damit Grund und Höhe des Steueranspruchs oder des Steuervorteils beeinflussen oder wenn sie die Finanzbehörden zur Einwirkung auf den...


Relevante Normen:
AO § 370 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 2003, 20
StV 2004, 25
wistra 2003, 20

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