Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 01.10.02 (XI ZR 71/02)

   

Kurzleitsatz:
»a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision nur in Fällen der Divergenz sowie der Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr zuzulassen. Darüber hinaus werden Rechtsfehler im Einzelfall von diesem Zulassungsgrund auch dann nicht erfaßt, wenn sie offensichtlich oder besonders schwerwiegend sind oder einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte enthalten.b) Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) kann einer Sache zukommen, wenn sie Rech...


Relevante Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 § 544 Abs. 2 S. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHZ 152, 182
BauR 2003, 281
GRUR 2003, 259
JZ 2003, 263
MDR 2003, 104
NJW 2003, 65
VersR 2003, 747
WM 2002, 2344
ZIP 2002, 2148

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