Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 24.09.02 (XI ZR 345/01)

   

Kurzleitsatz:
»a) Aus einer längeren Geschäftsverbindung zwischen einer Bank und einem Kunden im Zusammenhang mit einem Giro- oder einem Darlehensvertrag ergibt sich noch nicht das Bestehen eines eigenständigen allgemeinen Bankvertrages als Rahmenvertrag.b) An einem allgemeinen Bankvertrag fehlt es auch dann, wenn mit dem ersten Giro- oder Darlehensvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, die nicht nur das Giro- oder Darlehensverhältnis regeln, da sie ungeachtet ihrer Bedeutung für spätere andere Geschä...


Relevante Normen:
BGB §§ 607 (a.F.) 675 (a.F.);


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHZ 152, 114
DB 2002, 2591
JuS 2003, 293
MDR 2003, 165
NJW 2002, 3695
WM 2002, 2281
ZIP 2002, 2082

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