Rechtsprechung:
OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.10.2002 (9 U 49/02)

   

Kurzleitsatz:
»Zur Haftung des Kapitalanlagevermittlers, der es unterlässt, den Anlageinteressenten auf Widersprüche und Unklarheiten des Anlagekonzepts hinzuweisen.«


Relevante Normen:
BGB § 476 a.F.;


Fundstellen dieser Entscheidung:
OLGReport-Karlsruhe 2003, 46
VersR 2004, 643

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