Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 07.04.2003 (5 StR 269/88)

   

Kurzleitsatz:
Möglichkeit zur Abänderung einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nur im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 33 a StPO


Relevante Normen:
StPO § 349 Abs. 2 § 33 a;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 2003, 565

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