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| Rechtsprechung: OLG Celle - Beschluss vom 03.07.2003 (1 Ws 171/03 (StrVollz)) | | | | Kurzleitsatz: »In nach dem 1. Januar 1977 errichteten Haftanstalten darf das Recht des Gefangenen auf einen Einzelhaftraum nicht durch einen Mangel an Einzelhaftplätzen unterlaufen werden. Die Vollzugsanstalt darf einen Gefangenen wegen hoher Belegungszahlen nicht auf eine "Organisationsfrist" von drei Monaten verweisen.«
Relevante Normen: StVollzG § 18;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ-RR 2003, 316
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