Rechtsprechung:
OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.04.2003 (III-3 (s) BRAGO 42/03)

   

Kurzleitsatz:
»Die - höhere - Gebühr nach § 83 Abs. 1 BRAGO erhält nur derjenige Rechtsanwalt als Verteidiger, der an dem Hauptverhandlungstermin teilnimmt, an dem die Hauptverhandlung beginnt.«


Relevante Normen:
BRAGO § 83 Abs. 1, 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
AGS 2003, 454

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