Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 11.11.2003 (4 StR 424/03)

   

Kurzleitsatz:
Anordnung der Unterbringung nur bei Vorliegen von - zumindest - § 21 StGB


Relevante Normen:
StGB § 63;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 2004, 197
NStZ-RR 2004, 105

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