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| Rechtsprechung: BFH - Beschluss vom 25.11.2003 (IV S 15/03) | | | | Kurzleitsatz: »1. Der BFH wird nicht deshalb zum Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO, weil bei ihm eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Parallelverfahren desselben Steuerpflichtigen anhängig ist, in dem die gleichen materiell-rechtlichen Fragen umstritten sind, die sich auch hinsichtlich der Bescheide stellen, deren AdV im Einspruchsverfahren begehrt wird.2. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das FG kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn für den zu Unrecht beim BFH angebrachten Antrag auf AdV die...
Relevante Normen: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, 4 § 70; GVG § 17 § 17a Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: BFH/NV 2004, 290 BFHE 203, 415 DB 2004, 292
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