Rechtsprechung:
LG Oldenburg - Beschluss vom 02.01.2002 (6 Qs 86/01)

   

Kurzleitsatz:
»Es besteht keine Rechtsgrundlage, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen, wenn das Gericht entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für eine Einstellung gemäß § 31a BtMG und nach den Vorgaben der Entscheidung des BVerfG NJW 1994, 1577 bejaht.«


Relevante Normen:
BtMG §§ 29 Abs. 5 31a; StPO § 204;


Fundstellen dieser Entscheidung:
JR 2002, 302
NiedersRpfl 2002, 86

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