Rechtsprechung:
OLG Hamm - Beschluss vom 20.11.2003 (2 Ws 279/03)

   

Kurzleitsatz:
»Bei der Beurteilung der Schwere der Tat im Sinn des § 140 StPO ist auch zu berücksichtigen, ob gegen den Beschuldigten noch weitere Verfahren anhängig sind, hinsichtlich derer ggf. eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt. Die insgesamt drohende Dauer der Strafvollstreckung kann nicht unberücksichtigt bleiben.«


Relevante Normen:
StPO § 140; StPO § 140 Abs. 2; StPO § 142 Abs. 1 S. 1; StPO § 142 Abs. 1 S. 2; StPO § 142 Abs. 1 S. 3; StPO § 304 Abs. 1; JGG § 68;


Fundstellen dieser Entscheidung:
StV 2004, 586

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