Rechtsprechung:
OLG Hamm - Beschluss vom 22.01.2004 (2 Ws 36/04)

   

Kurzleitsatz:
»Die Anordnung des weiteren Vollzugs einer - erfolglosen - Unterbringung liegt nicht im Ermessen des Gerichts. Vielmehr darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen Prognose keine hinreichend konkrete Aussicht mehr auf einen Behandlungserfolg besteht.«


Relevante Normen:
StPO § 454 Abs. 3; StPO § 462 Abs. 3; StPO § 463 Abs. 5; StGB § 57; StGB § 67; StGB § 67 a; StGB § 67 b; StGB § 67 c; StGB § 67 d; StGB § 67 d Abs. 5; StGB § 67 d Abs. 5 Satz 1; StGB § 67 d Abs. 5 Satz 2; StGB § 67 e; StGB § 67 f; StGB § 68 f Abs. 1; StGB § 67 g;



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