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| Rechtsprechung: FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.10.2002 (5 V 1677/02) | | | | Kurzleitsatz: Festlegung des Prüfungsbeginns als ein von der Prüfungsanordnung zu unterscheidender Verwaltungsakt; Außenprüfungen beim Personenkreis, der gemäß § 193 Abs. 1 AO grundsätzlich Außenprüfungen unterliegt; sofortige Durchführung einer Außenprüfung bedeutet keine unbillige Härte i.S. des § 69 Abs. 2 FGO; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Anordnung einer Umsatzsteuersonderprüfung 1999 bis 2001, I 2002; Feststellung des Prüfungsbeginns)
Relevante Normen: AO (1977) § 193 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2, Abs. 3;
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