Rechtsprechung:
OLG Koblenz - Beschluss vom 29.03.2000 (4 W 22/00)

   

Kurzleitsatz:
Zulässigkeit der Berichterstattung über ein Tötungsdelikt; Veröffentlichung des Vornamens und des ersten Buchstabens des Nachnamens des Angeklagten


Relevante Normen:
BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1; KUG § 22, 23;


Fundstellen dieser Entscheidung:
OLGReport-Koblenz 2000, 337

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