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| Rechtsprechung: EuGH - Urteil vom 25.07.2002 (Rs C-459/99) | | | | Kurzleitsatz: Einem Drittstaat angehörende Ehegatten von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Visumpflicht - Einreiserecht für Ehegatten ohne Ausweis oder Visum - Aufenthaltsrecht für illegal eingereiste Ehegatten - Aufenthaltsrecht für legal eingereiste Ehegatten, deren Visum zum Zeitpunkt der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist - Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG und 73/148/EWG sowie Verordnung (EG) Nr. 2317/95
Relevante Normen: Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964,Nr. 56, S. 850) Art. 1 Abs. 2 Art. 3 Abs. 3 Art. 9 Abs. 2; Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 13) Art. 3 Art. 4; Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S.14) Art. 3 Art. 6; Verordnung (EG) Nr. 2317/95 des Rates vom 25. September 1995 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen (ABl. L 234, S. 1);
Fundstellen dieser Entscheidung: DÖV 2003, 259 NJW 2003, 195 NVwZ-Beilage I/2002, 121 ZAR 2002, 328
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