Rechtsprechung:
EuGH - Urteil vom 09.09.2003 (Rs C-25/02)

   

Kurzleitsatz:
Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Richtlinien 86/457/EWG und 93/16/EWG - Erfordernis, im Rahmen einer Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin einige Abschnitte einer Vollzeitausbildung zu absolvieren


Relevante Normen:
GG Art. Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABL. L 39, S. 40); Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (ABL. L 267, S. 26) Art. 5; Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABL. L 165, S. 1) Art. 34;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NVwZ 2004, 208
NZA 2003, 1137

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