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| Rechtsprechung: OLG Hamburg - Beschluss vom 12.05.2004 (2 Ws 361/03) | | | | Kurzleitsatz: »Ist die Bewährungszeit durch wirksamen, aber zu Unrecht ergangenen Beschluss verlängert worden, kann der Widerruf der Strafaussetzung jedenfalls dann, wenn der unangefochten gebliebene Verlängerungsbeschluss nicht rechtskraftfähig ist, nicht auf eine im dem Verlängerungszeitraum begangene neue Straftat gestützt werden. Der Widerruf ist jedoch nicht gehindert, wenn die Bewährungszeit durch einen zu Recht ergangenen weiteren Beschluss nochmals verlängert worden ist und der zweite Verlängerungszeitraum ohne d...
Relevante Normen: StGB § 56a; StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StGB § 56f Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
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